Es gibt eine erste veröffentlichte Entscheidung zur Zulässigkeit einer elektronisch beglaubigten Abschrift, auf der weder die Unterschriften des Mandanten noch die des Notars vorhanden waren. Die Entscheidung ist veröffentlicht in RNotZ 2007 Seite 164 (LG Chemnitz, Beschluss vom 08.02.2007 - 2 HK T 88/07).
Der Leitsatz in der RNotZ lautet:
"Bei der Fertigung einer elektronischen beglaubigten Abschrift einer Handelsregisteranmeldung ist maßgeblich allein der inhaltliche Gleichlaut mit der Urschrift. Die elektronische Abschrift muss keine mit dem Original bildlich identische Abbildung des Dienstsiegels und der Unterschriften enthalten."
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1 Kommentar:
Die Entscheidung des LG Chemnitz ist jetzt auch in MittBayNot S. 340 veröffentlich (Heft 4)
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