Freitag, Februar 23, 2007

Urschrift HR-Anmeldung

Bisher wurde die Urschrift der Handelsregisteranmeldung zum Handelsregister eingereicht. Nach der Änderung durch das EHUG in Bezug auf die Zeichnung der Unterschrift/Firma ist dieses nicht mehr notwendig. Was passiert mit der Urschrift der Anmeldung? Kann sie zur Urkundensammlung genommen werden und damit das Vermerkblatt ersetzen oder ist sie an den Beteiligten herauszugeben?

Die Antwort darauf gibt - wie in so vielen Fällen - das Gesetz, und zwar § 45 Abs. 3 BeurkG. Danach ist die Urschrift einer Urkunde, die in der Form eines Vermerks verfasst wird, auszuhändigen, wenn nicht die Verwahrung verlangt wird. Das bedeutet, dass die Urschrift zwingend dem Beteiligten zu übergeben ist, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart ist. Da es dem Beteiligten schlichtweg egal sein wird, ob er die Urschrift, eine beglaubigte Abschrift oder lediglich eine Kopie bekommt und gemäß § 45 Abs. 1 Urschriften von Niederschriften in 99% der Fälle sowie beim Notar zu verbleiben haben, bietet es sich an, mit den HR-Anmeldungen ebenso zu verfahren. Allerdings muss hierfür der Wille des Beteiligten eindeutig darauf gerichtet sein, dass die Urschrift des Vermerks beim Notar verwahrt wird. Ich empfehle deshalb, in die HR-Anmeldung zum Schluss folgenden Satz aufzunehmen:

"Der Beteiligte / die Beteiligten wünschen die Verwahrung der Urschrift durch den Notar".

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