Die 92. Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer hat am 28.04.2006 in Berlin die Ergänzung von Ziffer IV der Richlinienempfehlungen um folgende neue Ziffer 2 beschlossen:
"2. Der Notar darf die zur Erzeugung seiner elektronischen Signatur erforderliche Signatureinheit von Zugangskarte und Zugangscode (sichere Signaturerstellungseinheit) nicht Mitarbeitern oder Dritten zur Verwendung überlassen. Er hat die Signatureinheit vor Missbrauch zu schützen".
Montag, September 04, 2006
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